1. Rechtsübertragung
1.1 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Urheber- und Verwertungsrecht.
Die Musiklizenzen sind im Gesamtpreis enthalten und werden vom Produzenten vor Übergabe des Materials entrichtet.
1.2 Das fertige Material darf sowohl vom Auftraggeber, als auch dem Produzenten auf den jeweiligen Onlinediensten (Webseiten,
Facebook, Instagram und weitere) verwendet werden.
1.3 Der Produzent darf das Material an Dritte bzw. an seine Partner weitergeben.
1.4 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial ohne schriftliche Zustimmung (Bild und
Ton) beim Produzenten.
2. Haftung
2.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein verwendbares Produkt herzustellen.
2.2 Tritt bei der Herstellung des Materials ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Materials. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung, die weder vom Produzenten
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen
zzgl. Handlungskosten werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für den entgangenen Gewinn.
2.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können die Korrekturen nicht ohne Mitwirkung
des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum
Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
3.Rücktritt vom Vertrag
3.1 Tritt der Auftraggeber 14 Tage nach Vertragsabschluss ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrags zurück, ist dieser berechtigt,
die Anzahlung als Entschädigung einzubehalten.
3.2 Bereits erworbene Musiklizenzen sind vom Auftraggeber an den Produzenten zu entrichten.
3.3 Bei einem Rücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Beginn des Auftrages,
ist der Produzent berechtigt, weitere 25% des kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen.
3.4 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und 1. Tag vor dem vorgesehenen Beginn des Auftrages zurück, so wird die kalkulierte und
beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
3.5 Bei Absage oder Ausfall durch den Produzenten ohne triftigen Grund wird die Anzahlung erstattet.
3.6 Der Drehtermin kann durch den Auftraggeber zweimal verschoben werden. Anschließend kann der Produzent vom Vertrag
zurücktreten ohne rechtlich belangt zu werden. In diesem Fall wird die Anzahlung als Entschädigung einbehalten.
4.Sonstige Bestimmungen
4.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiterhin das
Recht, das Material anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.
Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits
das Material davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
4.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für das Material erteilen, so ist bereits vor Auftragsbeginn schriftlich
festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der
vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des
Materials verantwortlich zeichnet.
4.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein
Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
4.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mitwirkenden über die Bild- und Tonaufnahmen und deren möglichen Veröffentlichung zu
informieren und ihr Einverständnis schriftlich oder mündlich einzuholen.
4.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses
Gericht hat ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
4.7 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für die Geschäftsbeziehung die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
4.8 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig
gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu ersetzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages
wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen
Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.
4.9 Die Anlagen, insbesondere die Musikauswahl zur Lizenzerwerbung und das Konzept sind Bestandteil dieser Vereinbarung.