AGB´S für
Privat
(Stand 07/2026)

1. Rechtsübertragung
1.1 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Urheber- und Verwertungsrecht.
Die Musiklizenzen sind im Gesamtpreis enthalten und werden vom Produzenten vor Übergabe des Materials entrichtet.

1.2 Das fertige Material darf sowohl vom Auftraggeber, als auch dem Produzenten auf den jeweiligen Onlinediensten (Webseiten, Facebook, Instagram und weitere) verwendet werden.

1.3 Der Produzent darf das Material an Dritte bzw. an seine Partner weitergeben.

1.4 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial ohne schriftliche Zustimmung (Bild und Ton) beim Produzenten.

 


2. Haftung
2.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein verwendbares Produkt herzustellen.

2.2 Tritt bei der Herstellung des Materials ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Materials. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Handlungskosten werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für den entgangenen Gewinn.

2.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können die Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

2.4 Der Produzent haftet nicht für zeitliche Verzögerungen, die durch den Auftraggeber,
die Hochzeitsgesellschaft oder den Ablaufplan (z.B. verspäteter Beginn der Trauung) verursacht werden. Die im Vertrag festgelegte Präsenzzeit beginnt zur vereinbarten Uhrzeit. Verzögert sich der Beginn ohne verschulden des Produzenten, gilt die Wartezeit als reguläre Arbeitszeit und wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Tritt der Produzent unverschuldet (z.B. durch höhere Gewalt, Extreme Verkehrsstörungen o.ä.) verspätet ein, so hat der Auftraggeber eine Karenzzeit von 30 Minuten zu gewähren. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.

2.5 Kann die vertraglich vereinbarte Begleitung vor Beginn aufgrund von höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Unwetter, Naturkatastrophen, extreme Wetterwarnungen,
Absage der Veranstaltung, Unfall oder Krankheit/Tod des Produzenten) nicht durchgeführt werden,
ist ein Anspruch auf Schadenersatz oder das Abwälzen von Drittkosten (z.B. Location-Miete) auf den Produzenten ausgeschlossen. Ist der Produzent unverschuldet, ist keine Erstattung der bereits geleisteten Anzahlung möglich.

2.6 Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Schlechte Witterungsbedingungen wie Sturm, Regen, extreme Wetterwarnungen (z.B. extreme Hitze), mangelndes Licht berechtigen nicht zur Minderung des Honorars oder zum Rücktritt vom Vertrag. Der Produzent bemüht sich, unter den gegebenen Bedingungen die bestmöglichen Aufnahmen zu erstellen. Für die Bereitstellung einer wettergeschützten Ausweich-Location (Plan B) ist der Auftraggeber verantwortlich.

2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei ungünstigen Wetterverhältnissen gestalterische Kompromisse einzugehen (z.B. Nutzung von Innenräumen [qualitativ mindere Qualität], Regenschirmen oder eine zeitliche Verschiebung des Shootings innerhalb des vereinbarten Buchungszeitraum sowie auch ausserhalb des Zeitraumes zum vertraglich vereinbarten zusätzlichen Stundensatz.

2.8 Sollten die Aufnahmen am Veranstaltungstag komplett unmöglich sein, besteht die Möglichkeit für ein After-Wedding-Shooting. Dies findet an einem separat zu vereinbarenden Tag statt. Hierfür wird ein Zusatzhonorar (Stundensatz [Betrag] € zzgl. Fahrtkosten) berechnet.

2.9 Die Durchführung von Drohnenaufnahmen ist stark wetter- und ortsabhängig.
Bei ungünstigen Wetterverhältnissen (z.B. Wind, Regen) oder rechtlichen Flugbeschränkungen
(z.B. Flugverbotszonen, Naturschutzgebiete, fehlende Genehmigungen des Grundstückseigentümers) entfallen die Luftaufnahmen entschädigungslos. Für das Einholen eventuell erforderlicher privater Aufstiegserlaubnisse an der Location ist der Auftraggeber verantwortlich.

2.10 Der Produzent haftet nicht für das Fehlen bestimmter Aufnahmen, wenn dies auf Einschränkungen durch Dritte (z.B. Aufnahmeverbot durch Standesbeamtin oder Pfarrer o.ä.) oder auf Verzögerungen im Ablauf der Veranstaltung zurückzuführen ist, die nicht vom Produzenten verschuldet wurden.

3.Rücktritt vom Vertrag
3.1 Tritt der Auftraggeber 14 Tage nach Vertragsabschluss ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrags zurück, ist dieser berechtigt, die Anzahlung als Entschädigung einzubehalten.

3.2 Bereits erworbene Musiklizenzen sind vom Auftraggeber an den Produzenten zu entrichten.

3.3 Bei einem Rücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Beginn des Auftrages,

ist der Produzent berechtigt, weitere 25% des kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen.

3.4 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und 1. Tag vor dem vorgesehenen Beginn des Auftrages zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

3.5 Bei Absage oder Ausfall durch den Produzenten ohne triftigen Grund wird die Anzahlung erstattet.


4.Sonstige Bestimmungen
4.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht, das Material anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits das Material davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.

4.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für das Material erteilen, so ist bereits vor Auftragsbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Materials verantwortlich zeichnet.

4.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

4.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mitwirkenden über die Bild- und Tonaufnahmen und deren möglichen Veröffentlichung zu informieren und ihr Einverständnis schriftlich oder mündlich einzuholen.

4.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

4.7 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für die Geschäftsbeziehung die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.

4.8 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu ersetzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.

4.9 Die Anlagen, insbesondere die Musikauswahl zur Lizenzerwerbung und das Konzept sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 

4.10 Ab einer Buchungszeit von 3 Stunden verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Produzenten (und ggf. dessen Assistenten) eine Mahlzeit sowie alkoholfreie Getränke kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dem Produzenten ist ein Sitzplatz im Gästebereich oder in direkter Nähe zu gewähren, um flexibel auf wichtige Veranstaltungspunkte reagieren zu können.


5.Exklusivität, Verhalten von Dritten und Haftungsauschluss
5.1 Der Produzent ist während der vertraglich vereinbarten Aufnahmezeiten der exklusive Produzent der Veranstaltung. Das Engagement von weiteren gewerblichen Fotografen oder Videografen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.

5.2 Die Auftraggeber verpflichten sich, ihre Gäste darüber zu informieren, dass das Fotografieren und Filmen (insbesondere mit Smartphones, Tablets oder eigenen Kameras und ähnlichen) während der vertraglich vereinbarten Aufnahmezeit nicht erwünscht ist, um eine ungestörte Arbeitsumgebung für den Produzenten zu gewährleisten.

5.3 Der Produzent ist berechtigt, Personen, die die Arbeit des Fotografen durch eigenes Fotografiere/Filmen massiv behindern, das Sichtfeld versperren oder den Ablauf stören, höflich aufzufordern, dies zu unterlassen.

5.4 Der Produzent übernimmt keine Haftung für verpasste Schlüsselmomente, mindere Bildqualität oder Bildfehler (z.B. durch Blitzlichter von Gästen oder weiteren gewerblichen Dienstleistern, im Weg stehende Personen, erhobene technische Aufnahmegeräte im Bild), wenn diese durch das Verhalten von Hochzeitsgästen oder anderen Dienstleistern verursacht wurden. Ein Recht auf Honorarminderung seitens der Auftraggeber ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.5 Die Auftraggeber gewährleisten dem Produzenten die ungestörte Ausübung seiner Tätigkeit. Sollten Gäste oder andere Dienstleister wiederholt den Bildbereich Stören (z.B. durch benutzen technischer Aufnahmegeräte) oder der Produzent durch anderweitige Störungen bei der Dokumentation der Veranstaltung behindert werden, ist der Produzent berechtigt, die Auftraggeber auf diese Störung hinzuweisen. Führt dieser Hinweis nicht zu einer sofortigen Abstellung der Störung, ist der Produzent berechtigt, die Veranstaltung nach einer weiteren erfolglosen Aufforderung vorzeitig zu verlassen. Der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen.


6. Umfang der Bearbeitung und Bildstil
6.1 Die Nachbearbeitung beinhaltet die professionelle Anpassung von z.B. Belichtung, Kontrast, Farbgebung sowie einen vom Produzenten eigenen Bildstil. Der künstlerische Stil des Produzenten ist für den Kunden bindend.

6.2 Umfasst ist die dezente Retusche von temporären Hautunreinheiten. Aufwendige digitale Manipulationen (z.B. Entfernen von Personen aus dem Hintergrund [wenn dies nicht möglich], Figurkorrekturen oder das Zusammenfügen verschiedener Bildelemente) sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden separat nach Aufwand (Stundensatz: [Betrag] €) berechnet.

6.3 Kleinere Anpassungswünsche (z.B. Umwandlung eines Farbbildes in Schwarzweiß) können innerhalb von 14 Tagen nach Bildlieferung (Fotos) bis zu 2x kostenfrei angefordert werden. Reklamationen, die auf dem Nichteinhalten des persönlichen Geschmacks beruhen, stellen keinen Mangel dar.

6.4 Der Produzent trifft aus der Gesamtmenge der Aufnahmen eine professionelle Vorauswahl und sichtet qualitativ ungeeignete Bilder aus.


 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos
Instagram